Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Gemeindewahlbehörde. Gegen ihre Entscheidung kann bei ihr Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.
§ 20
LWahlGEinsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis
Unterabschnitt 3 Wählerverzeichnisse
Stand 1991-10-07