Jurafuchs

§ 55

LWahlG
Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien
Abschnitt VIII Staatliche Mittel für Parteien sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
Stand 1991-10-07
(1)
Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen werden von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten ausgezahlt.
(2)
Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Landtages - Einzelplan 01 - zu veranschlagen.
(3)
Der Landesrechnungshof prüft, ob die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.

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