Jurafuchs

§ 28

LWahlG
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge
Stand 1991-10-07
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag (§ 26 Abs. 4 Satz 3 und 4) kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

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