(1)
Ist die nach § 50 Abs. 1 ausgeschiedene Person bei der Wahl nicht als Bewerberin oder Bewerber einer Partei aufgetreten, so findet eine Ersatzwahl statt.
(2)
Die Ersatzwahl muß spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb eines Jahres ein neuer Landtag gewählt wird.
(3)
Die Zuteilung der Sitze aus der Landesliste wird durch die Ersatzwahl nicht berührt.
(4)
Den Tag der Ersatzwahl bestimmt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Für die Ersatzwahl gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für eine Neuwahl.