(1)
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2)
Die Wählerin oder der Wähler gibt
1.
ihre oder seine Erststimme in der Weise ab, daß sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
2.
ihre oder seine Zweitstimme in der Weise ab, daß sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
(3)
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.