(1)
Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert den Sitz
1.
durch Verzicht,
2.
wenn die Wahl für ungültig erklärt oder ihr oder sein Ausscheiden aufgrund einer sonstigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren notwendig wird (§§ 43 bis 47),
3.
wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen (§ 49).
(2)
Der Verzicht ist der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.