(1)Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum.(2)Der Wahlraum muß so ausgestattet sein, daß das Wahlgeheimnis gewahrt wird.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel§ 35 Wahlvorschläge, Fristen und Termine →