Der Landtag entscheidet darüber, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter ihren oder seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind. § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden Anwendung.
§ 49
LWahlGVerlust des Abgeordnetensitzes durch Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung
Abschnitt V Wahlprüfung
Stand 1991-10-07