(1)
Ergibt die Wahlprüfung, daß das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder aus den Landeslisten durch seine unrichtige Feststellung beeinflußt worden ist, so hat es der Landtag zu berichtigen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Auf die mit der Berichtigung vorgenommene Neufeststellung des Wahlergebnisses findet § 43 Abs. 2 Anwendung.
(2)
Für Abgeordnete, die nach dem neu festgestellten Wahlergebnis nicht mehr gewählt sind, gilt § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.
(3)
Kommt das Landesverfassungsgericht aufgrund einer Wahlbeschwerde zu einer abweichenden Feststellung des Wahlergebnisses, die auf das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder auf der Landesliste von Einfluß ist, so stellt es das Wahlergebnis endgültig fest.