(1)
Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden.
(2)
Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3)
Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.