Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 a Satz 1 bis 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin bzw. bei dem Landeswahlleiter oder mit der fiktiven Annahme gemäß § 41 a Satz 4. Ist zum Zeitpunkt der Annahme die Wahlperiode des letzten Landtages nicht abgelaufen, wird die Mitgliedschaft im Landtag nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages erworben.
§ 42
LWahlGErwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Abschnitt IV Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 1991-10-07