Jurafuchs

§ 42

LWahlG
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Abschnitt IV Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 1991-10-07
Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 a Satz 1 bis 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin bzw. bei dem Landeswahlleiter oder mit der fiktiven Annahme gemäß § 41 a Satz 4. Ist zum Zeitpunkt der Annahme die Wahlperiode des letzten Landtages nicht abgelaufen, wird die Mitgliedschaft im Landtag nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages erworben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →