Jurafuchs

§ 106

LWG
Kosten
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2015-07-14
(1)
Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch offensichtlich unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden.
(2)
Die Kosten eines Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →