Jurafuchs

§ 26

LWG
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2015-07-14
(1)
Für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer nach Maßgabe der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:
1.
die oberste Wasserbehörde für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 16 OGewV;
2.
das Landesamt für Umwelt für
a)
Überprüfungen und Aktualisierungen nach § 3 OGewV,
b)
die Bestandsaufnahme nach § 4 Abs. 2 OGewV,
c)
die Erstellung des zusätzlichen Überwachungsprogramms nach§ 7 Abs. 3 OGewV,
d)
die Darstellung nach § 8 Abs. 2 OGewV,
e)
die Überwachung nach § 9 Abs. 2 und den §§ 10 und 11 OGewV,
f)
die Darstellung des Gewässerzustands und die Kennzeichnung nach § 12 OGewV und
g)
die Trendermittlung nach § 15Abs. 1 OGewV;
3.
im Übrigen die obere Wasserbehörde.
(2)
Die obere Wasserbehörde kann
1.
Fristen nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 WHG und des § 47 Abs. 2 WHG verlängern sowie
2.
abweichende Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 30 und 47 Abs. 3 WHG festlegen.

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