(1)
Die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung besondere Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, sind verpflichtet, sich an den Kosten des Trägers der Unterhaltungslast nach § 35 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt hiervon unberührt. Bei der Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung nach Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen.
(2)
Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben.