Jurafuchs

§ 54

LWG
Wasserschutzgebiete
Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Stand 2015-07-14
(1)
Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 52 WHG.
(2)
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen, von denen die obere Wasserbehörde in der Rechtsverordnung zur Festsetzung des einzelnen Wasserschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG oder der behördlichen Entscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG abweichen kann. Rechtsgültige Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG oder behördliche Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG bleiben von der Rechtsverordnung nach Satz 1 unberührt.
(3)
Auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.

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