Zuständig für Anordnungen zum Wasserabfluss nach § 37 Abs. 3 WHG ist die obere Wasserbehörde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 29 Prüfung der Wasserkraftnutzung§ 31 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern →