Zuständige Behörde für die Verpflichtung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung nach § 40 Abs. 3 WHG ist die untere Wasserbehörde.
§ 38
LWGBeseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2015-07-14