Als Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten auch
1.
das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit nicht ein Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG vorliegt, und
2.
Bohrungen und sonstige Bodenaufschlüsse, die der Wassererschließung dienen.