Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WHG zu erlassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 19 Zuständigkeit für Erlaubnis und Bewilligung§ 21 Ermitteln von Grundlagen, Auskunfts- und Beratungspflicht →