Jurafuchs

§ 66

LWG
Gewässerschutzbeauftragte bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Gewässerschutzbeauftragte
Stand 2015-07-14
Falls keine anderweitige Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erfolgt, sind abweichend von § 64 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder Wasser- und Bodenverbänden die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder die Werkleiterin oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes.

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