Jurafuchs

§ 123

LWG
Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2015-07-14
Die aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft. Die Wasserbehörden werden ermächtigt, die von ihnen aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung aufzuheben.

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