Jurafuchs

§ 119

LWG
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Teil 6 Bußgeldbestimmungen
Stand 2015-07-14
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist
1.
die nach § 98 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG, § 69UVPG und § 118 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, 13 und 15 bis 29,
2.
das Polizeipräsidium Rheinpfalz für Ordnungswidrigkeiten nach § 118 Abs. 1 Nr. 12 und 14.

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