Jurafuchs

§ 121

LWG
Überleitung bestehender Festsetzungen und Anerkennungen
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2015-07-14
(1)
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen aufgestellter Wasserversorgungsplan gilt als Wasserversorgungsplan im Sinne des § 53 fort.
(2)
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen staatlich anerkannte Heilquelle gilt als staatlich anerkannte Heilquelle im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG fort.

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