(1)
Abweichend von § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten auch die kurzfristige Lagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten; § 78a Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt. Die kurzfristige Lagerung kann entsprechend § 78a Abs. 2 WHG zugelassen werden.
(2)
Zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie § 78 Abs. 2 und 5 und § 78a Abs. 2 WHG ist die nach § 83 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde. Zuständige Behörde für Zulassungen nach § 78c Abs. 1 Satz 2 WHG und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 78c Abs. 2 Satz 2 WHG ist die untere Wasserbehörde.