(1)
Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2)
Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(3)
Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft und Wasserrecht zuständige Ministerium.