Jurafuchs

§ 92

LWG
Wasserbehörden
Behörden, Zuständigkeiten
Stand 2015-07-14
(1)
Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2)
Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(3)
Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft und Wasserrecht zuständige Ministerium.

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