Jurafuchs

§ 51

LWG
Bau und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen
Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Stand 2015-07-14
(1)
Einrichtungen und Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.
(2)
Entsprechen vorhandene Einrichtungen und Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Betreiber die im Interesse der Betriebssicherheit der Einrichtungen und Anlagen und die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.

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