Für die Bewirtschaftung des Grundwassers nach Maßgabe der Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:
1.
die oberste Wasserbehörde für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 14 GrwV;
2.
das Landesamt für Umwelt für
a)
die Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper nach § 2 GrwV,
b)
die weitergehende Beschreibung der gefährdeten Grundwasserkörper nach § 3 Abs. 2 und 3 GrwV,
c)
die Berechnung, Abstimmung und Mitteilung von Hintergrundwerten nach § 5 Abs. 2 GrwV,
d)
die Ermittlung des chemischen Grundwasserzustandes nach § 6 GrwV,
e)
die Trendermittlung nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 GrwV,
f)
die zusätzliche Trendermittlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GrwV,
g)
die Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends nach § 12 GrwV;
3.
im Übrigen die obere Wasserbehörde.