(1)
Ergänzend zu § 3 Nr. 1 WHG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
natürliche Gewässer
Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist; ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung;
2.
fließende Gewässer
Gewässer mit geneigtem Wasserspiegel;
3.
stehende Gewässer
Gewässer mit horizontalem Wasserspiegel.
Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.
(2)
Ergänzend zu § 3 Nr. 4 WHG gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.