Jurafuchs

§ 2

LWG
Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gewässereinteilung und -name
Stand 2015-07-14
(1)
Ergänzend zu § 3 Nr. 1 WHG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
natürliche Gewässer

Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist; ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung;

2.
fließende Gewässer

Gewässer mit geneigtem Wasserspiegel;

3.
stehende Gewässer

Gewässer mit horizontalem Wasserspiegel.

Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.

(2)
Ergänzend zu § 3 Nr. 4 WHG gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.

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