(1)Der Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 2 WHG gilt nicht für Wasserspeicher.(2)Für die Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs gilt § 23 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 24 Benutzung zu Zwecken der Fischerei§ 26 Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer →