Das Einbringen von Fischereigeräten oder von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht für das Einbringen in Trinkwasserspeicher.
§ 24
LWGBenutzung zu Zwecken der Fischerei
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2015-07-14