(1)Deiche, für die das Land ausbau- und unterhaltungspflichtig ist, sind Eigentum des Landes.(2)Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Deichen einem anderen als dem Land zusteht, bleibt es aufrechterhalten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 77 Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzeinrichtungen§ 79 Besondere Pflichten →