Zuständige Behörde für die Prüfung nach § 35 Abs. 3 WHG ist die oberste Wasserbehörde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 28 Ausgleich der Wasserführung§ 30 Zuständigkeit für Anordnungen zum Wasserabfluss →