(1)
Der Vollzug der §§ 62 und 63 WHG, einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde. Für den Vollzug des § 49 Abs. 4 und des § 50 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Wasserbehörde zuständig.
(2)
Zuständige Behörde für die Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG sowie für den Vollzug der Aufgaben nach den §§ 4, 4 a, 5, 7, 8, 8 a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bei solchen Rohrleitungsanlagen ist die obere Wasserbehörde.
(3)
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung in Bezug auf Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG ist die oberste Wasserbehörde.
(4)
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AwSV sowie von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AwSV ist die oberste Wasserbehörde.