Jurafuchs

§ 1

LPersVG
Bildung von Personalräten
Stand 2024-06-21
In den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

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