Jurafuchs

§ 101

LPersVG
Fachkammern und Fachsenate, Verordnungsermächtigung
Einzelvorschriften
Stand 2024-06-21
(1)
Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2)
Die Fachkammer besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Der Fachsenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, weiteren Richterinnen und Richtern sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen zu einer nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretung wahlberechtigt sein. Sie werden von der Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
1.
der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
2.
der obersten Landesbehörden

berufen. Die Vorschläge sollen Männer und Frauen angemessen berücksichtigen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.

(3)
Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei Richterinnen und Richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern muss je eine Person nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 berufen worden sein.

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