(1)
Ist für die Wahl einer Personalvertretung im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 14. Mai 2024 geltenden Fassung bis zum 14. Mai 2024 bereits ein Wahlausschreiben erlassen worden, finden für die Wahl die bis zum 14. Mai 2024 geltenden Vorschriften Anwendung. Der Wahlvorstand kann beschließen, das Wahlverfahren abzubrechen und die Wahl nach den ab dem 15. Mai 2024 geltenden Vorschriften durchzuführen. In den Fällen des Satzes 2 gibt der Wahlvorstand seinen Beschluss in der Dienststelle bekannt und beginnt unverzüglich mit der Vorbereitung der Wahl.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nach den ab dem 15. Mai 2024 geltenden Vorschriften eine Neuwahl nicht mehr erforderlich ist; in diesem Fall ist das Wahlverfahren abzubrechen. Der Wahlvorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 fest und gibt den Abbruch des Wahlverfahrens in der Dienststelle bekannt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 32. Für die gemeinsame Geschäftsführung der bisherigen Personalvertretungen in den Fällen des § 32 finden die ab dem 15. Mai 2024 geltenden Vorschriften Anwendung, auch wenn die Eingliederung, Neubildung oder Ausgliederung bereits vor dem 15. Mai 2024 wirksam geworden ist.