Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend.
§ 56
LPersVGAmtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Stand 2024-06-21