(1)
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1.
Ablauf oder Beendigung der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Beschäftigtenverhältnisses,
4.
Verlust der Wählbarkeit,
5.
Ausschluss durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,
6.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 2 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war.
Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.
(2)
Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
(3)
Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stellt der Personalrat durch einen Beschluss fest.