Jurafuchs

§ 96

LPersVG
Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal sowieSchulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft
Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige
Stand 2024-06-21
(1)
Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das staatliche Schulamt. Beim staatlichen Schulamt wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte ein Personalrat gebildet. § 6 Absatz 2 und § 55 finden keine Anwendung.
(2)
Die Kosten nach § 24 Absatz 3 und § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 tragen die Träger der sachlichen Kosten der Dienststellen. Die Kosten nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 trägt das Land.
(3)
An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft können die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte Lehrerräte bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Lehrerräte finden die Regelungen für die Personalräte entsprechend Anwendung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und ihre oder seine Stellvertretung sind nicht wählbar für den Lehrerrat ihrer Schule. § 19 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass eine gemeinsame Wahl des Lehrerrates stattfindet, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen einer Gruppe vor der Wahl in geheimer Abstimmung die Gruppenwahl beschließen.
(4)
Der Lehrerrat soll vom Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte beim staatlichen Schulamt in Angelegenheiten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals sowie der Schulassistenzkräfte der jeweiligen Schule, die dessen Beteiligung unterliegen, angehört werden. Der Lehrerrat wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Angelegenheiten, in denen sie oder er zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beteiligt, sofern nicht eine Beteiligung im Rahmen der Mitwirkung gemäß Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt.
(5)
Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 68 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der beim staatlichen Schulamt gebildete Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte gilt. Kommt zwischen der Leitung des staatlichen Schulamtes und dem bei ihm gebildeten Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 72 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung des staatlichen Schulamtes oder in den Fällen des § 70 durch den Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte direkt angerufen werden.
(6)
Für Mitglieder von Lehrerräten an Schulen, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 63 bis 67 oder § 69 befugt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 5 entsprechend Anwendung. Verliert die Schulleiterin oder der Schulleiter während der laufenden Amtszeit des Lehrerrates die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten, bleibt die Rechtsstellung der Mitglieder des Lehrerrates für die verbleibende Amtszeit unberührt.

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