Jurafuchs

§ 67

LPersVG
Mitbestimmung in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Beteiligung des Personalrates
Stand 2024-06-21
Der Personalrat hat in folgenden Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzubestimmen:
1.
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften,
2.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
3.
Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesunderhaltungs- sowie Gesundheits- und Eingliederungsmanagements.

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