(1)
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2)
Abgesehen von den Fällen des § 98 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrates untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung und den Ersatzmitgliedern. Gleiches gilt gegenüber der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber der Einigungsstelle. Dürfen Informationen nur mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten der Personalvertretung oder einzelnen Mitgliedern zugänglich gemacht werden, dürfen sie nur mit deren Einwilligung an die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen weitergegeben werden.
(3)
Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Personen, die das Protokoll führen, und für Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder mit denen der Personalrat nach diesem Gesetz zusammenarbeitet.
(4)
Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.