(1)Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.(2)Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 79 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen§ 81 Zahl der Mitglieder →