Jurafuchs

§ 88

LPersVG
Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Stand 2024-06-21
(1)
Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.
(2)
Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.

Meine Notizen

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