Jurafuchs

§ 38

LPersVG
Beratung und Abstimmung
Geschäftsführung des Personalrates
Stand 2024-06-21
(1)
Über die Angelegenheiten der Beschäftigten berät und beschließt der Personalrat grundsätzlich gemeinsam.
(2)
In Gruppenangelegenheiten kann die Gruppenvertretung beschließen, dass sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. Sie kann dabei auch von bereits gefassten Beschlüssen des Personalrates abweichen.

Meine Notizen

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