(1)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
(2)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.