Jurafuchs

§ 81

LPersVG
Zahl der Mitglieder
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Stand 2024-06-21
(1)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
(2)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

Meine Notizen

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