Bei öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für künstlerisch tätige Personen gebildet. Das nichtkünstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 95
LPersVGTheater und Orchester
Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige
Stand 2024-06-21