(1)
In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gebildet.
(2)
Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie die §§ 80 bis 83 entsprechend.