Jurafuchs

§ 52

LPersVG
Teilnahme weiterer Personen
Personalversammlung
Stand 2024-06-21
(1)
Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihren Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.
(2)
Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.
(3)
An der Personalversammlung können Beauftragte der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat können weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Dienstbehörde, eingeladen werden.

Meine Notizen

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