Jurafuchs

§ 16

LPersVG
Anzahl der Mitglieder des Personalrates
Abschnitt 2
Stand 2024-06-21
(1)
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 700 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.

(2)
Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

Meine Notizen

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