(1)
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 700 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.
(2)
Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.