Jurafuchs

§ 32

LPersVG
Neuwahl bei Umorganisation von Dienststellen und Körperschaften
Amtszeit des Personalrates
Stand 2024-06-21
(1)
Werden Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so ist der Personalrat bei der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle neu zu wählen. Die Mitglieder der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte, die der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle angehören, bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Sie führen die Geschäfte der Personalvertretung gemeinsam weiter (Übergangspersonalrat), bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten. Ist eine Gruppe im Übergangspersonalrat nicht vertreten, übernehmen die übrigen Mitglieder des Übergangspersonalrates die Vertretung. Gehören der neu gebildeten Dienststelle keine Personalratsmitglieder an, nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand bis zur Konstituierung des Personalrates die Geschäfte der Personalvertretung wahr.
(2)
Spätestens zehn Arbeitstage nach Wirksamwerden der Eingliederung oder Neubildung sind die Mitglieder des Übergangspersonalrates durch die bisherigen Vorsitzenden zur Durchführung der Wahlen nach § 33 einzuberufen. Gehören dem Übergangspersonalrat keine bisherigen Vorsitzenden an, treten an ihre Stelle die bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn dem Übergangspersonalrat auch keine bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden angehören, ist jedes Mitglied des Übergangspersonalrates berechtigt, die konstituierende Sitzung einzuberufen. Im Übrigen gelten für den Übergangspersonalrat die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.
(3)
Eine Neuwahl nach Absatz 1 Satz 1 findet nicht statt, wenn sich
1.
die Zahl der Beschäftigten in der aufnehmenden Dienststelle durch die Eingliederung um weniger als ein Fünftel geändert hat oder
2.
die Eingliederung oder die Neubildung weniger als zwölf Monate vor Beginn des für die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums wirksam werden.

In diesen Fällen nimmt der Übergangspersonalrat die Geschäfte der Personalvertretung bis zur konstituierenden Sitzung des aufgrund der nächsten regelmäßigen Wahl gebildeten Personalrates wahr.

(4)
Die Personalratswahlen bei der verbleibenden Dienststelle bestimmen sich nach § 27. Gehören der verbleibenden Dienststelle keine Personalratsmitglieder oder Ersatzmitglieder mehr an, so nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand bis zur Konstituierung des neuen Personalrates die Geschäfte der Personalvertretung wahr.
(5)
Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

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